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   BFH, 24.04.1980 - V S 14/79   

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https://dejure.org/1980,1623
BFH, 24.04.1980 - V S 14/79 (https://dejure.org/1980,1623)
BFH, Entscheidung vom 24.04.1980 - V S 14/79 (https://dejure.org/1980,1623)
BFH, Entscheidung vom 24. April 1980 - V S 14/79 (https://dejure.org/1980,1623)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1; KO §§ 17, 26

  • Wolters Kluwer

    Besteller eines Werkes - Fertigstellung - Konkurs - Leistungsaustausch - Werkvertrag - Gegenleistung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Inhalt des Leistungsaustausches bei Konkurs des Bestellers einer Werklieferung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 130, 470
  • ZIP 1980, 796
  • DB 1980, 1875
  • DB 1980, 2322
  • BStBl II 1980, 541
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.05.1977 - VII ZR 85/76

    Bauarbeiten zur Schadensminderung bei Konkurseröffnung einer Firma; Finanzielle

    Auszug aus BFH, 24.04.1980 - V S 14/79
    Die jeweiligen beiderseitigen Erfüllungsansprüche sind vom Zeitpunkt des Zugehens der Erklärung an endgültig, auch über die Beendigung des Konkursverfahrens hinaus, erloschen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 1977 VII ZR 85/76, BGHZ 68, 379; Jaeger/Lent, Konkursordnung, Kommentar, 8. Aufl., § 17 Anm. 41 f.; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 17 Rdnr. 36; alle mit weiteren Nachweisen).

    Denn der Gemeinschuldner hat das durch Ablehnung der Erfüllung seitens seines Konkursverwalters eingetretene Unvermögen zur Vertragserfüllung (vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 18. Februar 1910 III 121/09, RGZ 73, 58) zu vertreten (vgl. BGHZ 68, 379; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 26 Rdnr. 9 mit Nachweis der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs).

    Auch der Umfang des Schadens bestimmt sich nach bürgerlichem Recht (herrschende Meinung; ebenso Jaeger/Lent, a.a.O., § 17 Anm. 41, § 26 Anm. 19, die den Schadensersatzanspruch als besonderen Anspruch des Konkursrechts beurteilen, was nach BGHZ 68, 379 keine praktischen Auswirkungen hat).

    Grundsätzlich sind diese "Teilleistungen" im Rahmen des Abrechnungsverhältnisses nur Rechnungsposten bei Ermittlung des dem Vertragsgegner durch die Erfüllungsverweigerung entstandenen Schadens (BGHZ 68, 379).

    Im vorbezeichneten Urteil vom 5. Mai 1977 (BGHZ 68, 379) sind die beiden rechtlichen Betrachtungsweisen zur Schadensberechnung dargestellt.

    Auch die bisherige, vom Bundesgerichtshof in BGHZ 68, 379 dargestellte Betrachtungsweise, die bei Berechnung des Schadensersatzanspruchs als Gegenrechnungsposten den Wert der vom Gemeinschuldner erbrachten und dem Vertragsgegner verbleibenden "Teilleistungen" ansetzt, geht von der Erwägung aus, die gewährten und nicht mehr rückforderbaren Leistungen im Rahmen der Schadensberechnung in der Weise zu berücksichtigen, daß ihr Wert den Schadensersatzanspruch des Vertragsgegners mindert, beseitigt oder gar (mit der Folge eines Bereicherungsanspruchs) übersteigt.

  • RG, 18.02.1910 - III 121/09

    Konkurs; Nichterfüllung zweiseitiger Verträge; Ansprüche der Masse

    Auszug aus BFH, 24.04.1980 - V S 14/79
    Denn der Gemeinschuldner hat das durch Ablehnung der Erfüllung seitens seines Konkursverwalters eingetretene Unvermögen zur Vertragserfüllung (vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 18. Februar 1910 III 121/09, RGZ 73, 58) zu vertreten (vgl. BGHZ 68, 379; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 26 Rdnr. 9 mit Nachweis der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs).

    Ein Anspruch auf Rückgewähr dieser empfangenen "Teilleistungen" ist ausgeschlossen (Urteil des Reichsgerichts vom 16. Dezember 1903 V 260/03, RGZ 56, 238; RGZ 73, 58; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 17 Rdnr. 36; Jaeger/Lent, a.a.O., § 17 Anm. 44) und für den vertragstreuen Teil im Verhältnis zur Konkursmasse durch § 26 KO ausdrücklich geregelt.

    Nach der neueren Beurteilung, der der Bundesgerichtshof offensichtlich den Vorzug gibt, wird im Anschluß an das Urteil des Reichsgerichts in RGZ 73, 58 und das zu §§ 325, 326 BGB ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 1962 VII ZR 213/60 (BGHZ 36, 316) angenommen, daß der Konkursverwalter des Werkunternehmers für die "Teilleistungen" eine (restliche) Vergütung aus dem ursprünglichen Vertrag verlangen kann, weil dieser insoweit erfüllt worden sei.

    Das Reichsgericht hatte in RGZ 73, 58 zum Ausschluß des Rückgabeanspruchs gegenüber der Konkursmasse durch § 26 KO entschieden, daß ein Anspruch des Gemeinschuldners auf den seinen "Teilleistungen" entsprechenden Teil der Gegenleistung gegeben ist, und daß dieses Ergebnis auf dem allgemeinen, keine Besonderheit des § 325 BGB bildenden, aber in ihm zum Ausdruck kommenden Rechtssatz beruhe, daß keine Vertragspartei die auf Grund eines zweiseitigen Vertrages empfangene Teilleistung endgültig behalten könne, ohne zu der entsprechenden Gegenleistung verpflichtet zu sein.

  • BFH, 02.02.1978 - V R 128/76

    Die Umsatzsteuerforderung wegen halbfertiger Bauwerke im Konkurs des

    Auszug aus BFH, 24.04.1980 - V S 14/79
    Der Bundesfinanzhof hat in Abschn. I Nr. 3 seines Urteils vom 2. Februar 1978 V R 128/76 (BFHE 125, 314, BStBl II 1978, 483) zu den Rechtswirkungen einer nach § 17 KO abgegebenen und auf Ablehnung weiterer Vertragserfüllung gerichteten Erklärung des Konkursverwalters in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und dem konkursrechtlichen Schrifttum erkannt, daß mit dieser Erklärung der bestehende Werkvertrag in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt wird.

    Lieferungszeitpunkt bezüglich des neu bestimmten Liefergegenstandes ist der Zeitpunkt der Konkurseröffnung (BFHE 125, 314, BStBl II 1978, 483).

  • BGH, 13.07.1967 - II ZR 268/64

    Haftung des ausgeschiedenen OHG-Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 24.04.1980 - V S 14/79
    Dieser Anspruch ist als neuer selbständiger Anspruch an die Stelle des ursprünglichen Vertragsanspruchs getreten (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 1967 II ZR 268/64, BGHZ 48, 203, Wertpapier-Mitteilungen 1967 S. 929 - WM 1967, 929 -).
  • BGH, 01.02.1962 - VII ZR 213/60

    Bindung des Berufungsgerichts hinsichtlich nicht angegriffener Rechnungsposten

    Auszug aus BFH, 24.04.1980 - V S 14/79
    Nach der neueren Beurteilung, der der Bundesgerichtshof offensichtlich den Vorzug gibt, wird im Anschluß an das Urteil des Reichsgerichts in RGZ 73, 58 und das zu §§ 325, 326 BGB ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 1962 VII ZR 213/60 (BGHZ 36, 316) angenommen, daß der Konkursverwalter des Werkunternehmers für die "Teilleistungen" eine (restliche) Vergütung aus dem ursprünglichen Vertrag verlangen kann, weil dieser insoweit erfüllt worden sei.
  • RG, 16.12.1903 - V 260/03

    Erfüllungsverweigerung des Konkursverwalters.

    Auszug aus BFH, 24.04.1980 - V S 14/79
    Ein Anspruch auf Rückgewähr dieser empfangenen "Teilleistungen" ist ausgeschlossen (Urteil des Reichsgerichts vom 16. Dezember 1903 V 260/03, RGZ 56, 238; RGZ 73, 58; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 17 Rdnr. 36; Jaeger/Lent, a.a.O., § 17 Anm. 44) und für den vertragstreuen Teil im Verhältnis zur Konkursmasse durch § 26 KO ausdrücklich geregelt.
  • BFH, 28.02.1980 - V R 90/75

    Halbfertige Arbeiten als Gegenstand des Leistungsaustausches

    Der neue Leistungsgegenstand bestimmt sich im Falle eines Konkurses unter Ablehnung weiterer Erfüllung des Vertrages seitens des Konkursverwalters gemäß § 17 der Konkursordnung (KO) nach Maßgabe des bei der Eröffnung des Konkursverfahrens tatsächlich Geleisteten (vgl. für den Werkunternehmerkonkurs Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. Februar 1978 V R 128/76, BFHE 125, 314 BStBl II 1978, 483 sowie für den Bestellerkonkurs den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 24. April 1980 V S 14/79, BFHE 130, 470).
  • BFH, 24.10.1985 - V R 94/79

    Gegenstand des umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches

    Der Senat hält an den sich aus dem Urteil vom 28. Februar 1980 V R 90/75 (BFHE 130, 430, BStBl II 1980, 535) und dem Beschluß vom 24. April 1980 V S 14/79 (BFHE 130, 470, BStBl II 1980, 541) ergebenden Grundsätzen fest.

    Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt war bereits Gegenstand des in BFHE 130, 470, BStBl II 1980, 541 veröffentlichten Beschlusses, der im Aussetzungsverfahren zwischen den Beteiligten ergangen ist.

  • BFH, 09.05.1985 - V R 103/79

    Umsatzsteuerpflichtigkeit einer konkursen Kommanditgesellschaft hinsichtlich des

    Hinsichtlich der tatsächlichen Beendigung des Werks stimmt der vorliegende Sachverhalt überein mit dem des Urteils vom 2. Februar 1978 V R 128/76 (BFHE 125, 314, BStBl II 1978, 483) und dem des Beschlusses vom 24. April 1980 V S 14/79 (BFHE 130, 470; BStBl II 1980, 541).
  • BFH, 31.01.1985 - V S 19/84
    NV: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, daß Umsatzsteuer auf Abschlagszahlungen im Fall des Bestellerkonkurses auch dann zu entrichten ist, wenn bürgerlich-rechtlich vereinbart ist, daß die Abschlagszahlungen ohne Umsatzsteuer berechnet werden (vgl. BFH-Beschluß vom 24.4.1980 V S 14/79 und BFH-Urteil vom 10.11.1983 V R 91/80).
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